AGBS
1. Geltungsbereich
1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B.
Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene
Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger
einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine
Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem
Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Unternehmers.
Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen „Reisebüro Sandra Schandel“
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der
Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt
wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des
zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden
und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B.
Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten
die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden - bevor er
durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder
der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen
nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.
2. Aufgaben des Reisevermittlers
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den
Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht
um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine
Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/
oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den
Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von
Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe
des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das
Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des
Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben
des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler
erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen
oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen
Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen
zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch
den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).
2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem
Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters
oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung
des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des
jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die
mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach
besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten(z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination)
besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer
gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten
für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung
erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für
eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen
(insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/
den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus
hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten
insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu
vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen
Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine
Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4
Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen
grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog
oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und
Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine
Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese
nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese
Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage
des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen
mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die
betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit
eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine
Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft
oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.
Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine
Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser
Person erfordert.
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die
Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern
diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf
Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften.
Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und
Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen-
und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch
Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/
reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren
jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird
vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B.
nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist,
für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die
Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst
verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende,
sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen
zu übernehmen, selbst verantwortlich.3. 2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung
gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende
keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und
dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung
h a f t e t s o w i e , d a s s d e m Re i s e n d e n d e r I n s o l v e n z s c h u t z n a c h d e r
Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2
PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt
gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in
einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind
grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche
nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden
gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen
Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt
worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche
des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und
sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw.
bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger
bestätigt wurden.
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten
personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen
Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren,
etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den
Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen
Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.),
und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über
eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige
Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für
die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B.
bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen
qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder
anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B.
Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die
geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem
Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer
Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum
sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies
unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen,
damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln
Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.
3.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung
vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG,
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des
Entgelts etc.).
3.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers
übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,
Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und aufallfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie
Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/
Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei
die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen.
3.6. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere
Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des
Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund
unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung
nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter
oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen
Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
3.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der
Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage
versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist
oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B.
Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen
einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des
allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel
ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit auf, hat der
Reisende die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter vor Ort, oder, wenn ein solcher
nicht vorhanden ist der mitgeteilten Notrufnummer zu melden. Es wird dem Reisenden
empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Im
Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor
Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige
gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann
gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als
Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer
Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten
Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen.
Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim
Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.
3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler
oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis
zu setzen.
4. Versicherung
4.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,
wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird
die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist -
empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und
ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos, zu tragen.4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche
ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der
Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen
kann der Reisende im Flyer des Versicherungsanbieter nachlesen.
5. Pauschalreisevertrag
5.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach
eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in
gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch
auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im
Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des
Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger
(z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/
Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und
Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und
gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und
Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/
Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5.
aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren
(vgl 3.5.).
6. Preisänderungen vor Reisebeginn
6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im
Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise
unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in Kenntnis.
7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich
der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß
§ 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.
7.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die
Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise
nicht wesentlich verändern.
7.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität
oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist,
handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen
und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine
Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich
ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis
der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie
Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur
Änderung geführt haben, beurteilt werden.7.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den
Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder
kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden,
nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den
Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und
deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email):
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf
den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.
Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu
den Änderungen.
8. Haftung
8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.
Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder
unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche
Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im
Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung
oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw.
nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom
Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.
Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen
Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2
PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden
Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz
außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt
des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung,
Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der
Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
9. Entgelt des Reisevermittlers
Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
9.1. Beratungsentgelt: Erstellt der Reisevermittler für den Reiseveranstalter ein den Angaben
des Reisenden entsprechendes Reiseanbot (vgl. 2.2.) und kommt es nach Überprüfung
des Anbotes zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt für den Beratungsaufwand, sowie die
Erstellung des Reiseanbots und Recherche, sowie Kommunikation pro Reiseanbot: EUR
25,--
9.2. Buchungsentgelt: Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen
(z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim
jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, beträgt das Entgelt pro Buchung : EUR
25,--
9.3. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt
abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten
Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungsträger (z.B. bei einzelnen
Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.
Nimmt der Reisende den Reisevermittler für weitere über die soeben beschriebene
Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und
Umfang die nachfolgenden Entgelte an:
9.4. Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler Änderungen an
vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug),
die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden
haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang
und pro Reisenden ein Entgelt von EUR 25,-- zu.
9.5. Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine
Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in
fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden hat (siehe Bearbeitungsentgelt
in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt von EUR 25,-- zu.
9.6. Bearbeitungsentgelt zur Übertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der
Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person
übertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht
unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von
EUR 25,-- zu.
9.7. Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften/unvollständigen Angaben des Reisenden: Für
Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder
unvollständiger Angaben des Reisenden, die der Reisende zu vertreten hat, erforderlich
sind, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht
unangemessenen Kosten, jedenfalls EUR 25,-- zu (vgl 3.5.).
9.8. Bearbeitungsentgelt zur Unterstützung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei
vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. „Leistungsstörungen“ bei vermittelten
Leistungsträgern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen
vom ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des Fluges, Änderung
des Abflugortes), ist grundsätzlich der vermittelte Leistungsträger verpflichtet Abhilfe zu
schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei
einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige Beförderung anbieten).
Kommt der vermittelte Leistungsträger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur
unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den
Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und anschließende
Vermittlung passender alternativer Flüge), steht dem Reisevermittler für diesezusätzliche über die ursprüngliche Vermittlung hinaus gehende Tätigkeit und Aufwand
folgendes Entgelt pro Vorgang zu: EUR 25,--
10.Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
10.1.Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt
gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich
bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu
