top of page

AGBS

1. Geltungsbereich

1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B.

Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene

Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger

einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine

Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem

Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Unternehmers.

Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen „Reisebüro Sandra Schandel“

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der

Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt

wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des

zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden

und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B.

Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten

die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden - bevor er

durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder

der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen

nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.

2. Aufgaben des Reisevermittlers

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den

Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht

um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine

Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.

Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/

oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den

Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von

Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe

des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das

Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

 

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm

unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des

Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben

des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler

erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen

oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen

Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen

zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch

den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).

 

2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom

Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem

Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters

oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung

des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des

jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die

mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach

besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten(z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination)

besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer

gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten

für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung

erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für

eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen

(insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/

den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus

hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten

insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu

vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen

Reiseveranstalters nachzulesen.

 

2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine

Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

 

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4

Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen

grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog

oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

 

2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu

vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und

Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine

Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese

nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese

Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage

des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

 

2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen

mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die

betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit

eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von

behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine

Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft

oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.

Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine

Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser

Person erfordert.

 

2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes

einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die

Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern

diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf

Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften.

Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und

Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen-

und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch

Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/

reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren

jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird

vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B.

nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist,

für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die

Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst

verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende,

sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen

zu übernehmen, selbst verantwortlich.3. 2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung

gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende

keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und

dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung

h a f t e t  s o w i e , d a s s  d e m Re i s e n d e n  d e r  I n s o l v e n z s c h u t z  n a c h d e r

Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2

PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt

gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in

einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind

grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche

nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden

gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen

Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt

worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche

des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und

sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw.

bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger

bestätigt wurden.

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten

personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen

Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren,

etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den

Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen

Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.),

und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über

eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige

Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für

die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B.

bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen

qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

 

3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder

anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B.

Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die

geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem

Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

 

3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer

Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum

sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies

unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen,

damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln

Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.

 

3.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung

vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG,

sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem

Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des

Entgelts etc.).

 

3.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers

übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,

Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und aufallfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie

Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/

Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei

die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen.

 

3.6. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und

Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere

Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere

medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des

Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund

unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung

nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter

oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen

Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.

 

3.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene

Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der

jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der

Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage

versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist

oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B.

Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen

einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des

allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel

ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit auf, hat der

Reisende die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter vor Ort, oder, wenn ein solcher

nicht vorhanden ist der mitgeteilten Notrufnummer zu melden. Es wird dem Reisenden

empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Im

Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor

Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige

gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann

gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als

Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer

Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

 

3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten

Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen.

Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim

Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

 

3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus

Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.

Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger

Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf

Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den

Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler

oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis

zu setzen.

4. Versicherung

4.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,

wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird

die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist -

empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und

ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen

Lebensrisikos, zu tragen.4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,

Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,

Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche

ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der

Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen

kann der Reisende im Flyer des Versicherungsanbieter nachlesen.

5. Pauschalreisevertrag

5.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach

eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem

dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in

gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch

auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im

Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des

Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger

(z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/

Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes

vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und

Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und

gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und

Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/

Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5.

aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren

(vgl 3.5.).

6. Preisänderungen vor Reisebeginn

6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen

Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,

Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im

Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise

unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in Kenntnis.

7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen

Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich

der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß

§ 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.

7.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -

geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die

Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise

nicht wesentlich verändern.

7.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität

oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist,

handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen

und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine

Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich

ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis

der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie

Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur

Änderung geführt haben, beurteilt werden.7.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben

angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den

Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder

kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden,

nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den

Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende

- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den

vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter

angeboten wird, oder

- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über

folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und

deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email):

- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf

den Preis der Pauschalreise

- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über

seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der

Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.

Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu

den Änderungen.

8. Haftung

8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.

Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder

unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche

Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im

Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und

außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung

oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw.

nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom

Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.

Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen

Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2

PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden

Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz

außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt

des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung,

Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der

Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.

 

9. Entgelt des Reisevermittlers

Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.

9.1. Beratungsentgelt: Erstellt der Reisevermittler für den Reiseveranstalter ein den Angaben

des Reisenden entsprechendes Reiseanbot (vgl. 2.2.) und kommt es nach Überprüfung

des Anbotes zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt für den Beratungsaufwand, sowie die

Erstellung des Reiseanbots und Recherche, sowie Kommunikation pro Reiseanbot: EUR

25,--

9.2. Buchungsentgelt: Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen

(z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim

jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, beträgt das Entgelt pro Buchung : EUR

25,--

9.3. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt

abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten

Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungsträger (z.B. bei einzelnen

Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.

Nimmt der Reisende den Reisevermittler für weitere über die soeben beschriebene

Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und

Umfang die nachfolgenden Entgelte an:

9.4. Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler Änderungen an

vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug),

die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden

haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang

und pro Reisenden ein Entgelt von EUR 25,-- zu.

9.5. Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine

Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in

fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden hat (siehe Bearbeitungsentgelt

in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt von EUR 25,-- zu.

9.6. Bearbeitungsentgelt zur Übertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der

Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person

übertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht

unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von

EUR 25,-- zu.

9.7. Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften/unvollständigen Angaben des Reisenden: Für

Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder

unvollständiger Angaben des Reisenden, die der Reisende zu vertreten hat, erforderlich

sind, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht

unangemessenen Kosten, jedenfalls EUR 25,-- zu (vgl 3.5.).

9.8. Bearbeitungsentgelt zur Unterstützung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei

vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. „Leistungsstörungen“ bei vermittelten

Leistungsträgern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen

vom ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des Fluges, Änderung

des Abflugortes), ist grundsätzlich der vermittelte Leistungsträger verpflichtet Abhilfe zu

schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei

einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige Beförderung anbieten).

Kommt der vermittelte Leistungsträger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur

unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den

Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und anschließende

Vermittlung passender alternativer Flüge), steht dem Reisevermittler für diesezusätzliche über die ursprüngliche Vermittlung hinaus gehende Tätigkeit und Aufwand

folgendes Entgelt pro Vorgang zu: EUR 25,--

10.Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

10.1.Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt

gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich

bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu

bottom of page